Mindestschutz und seine Bereiche
Der Gesetzgeber hat mit dem Entsendegesetz insbesondere für nachgenannte Aspekte einen Mindestschutz garantieren wollen:
- Entlöhnung
- Mindestentlöhnung
- Arbeits- und Ruhezeit
- Ferien
- Mindestdauer der Ferien
- Arbeitssicherheit bzw. Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Schutz bestimmter Arbeitnehmer
- Schwangere Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen
- Jugendliche
- Gleichbehandlung von Mann und Frau
Gleichbehandlungspflicht für entsandte Arbeitnehmer
Die ausländischen Arbeitgeber haben ihrem in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer die im Entsendegesetz vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Vorbehalt zugunsten Heimatrecht
Sofern und soweit Arbeitgeber und entsandter nicht eine Rechtswahl getroffen, bestimmen sich Im Übrigen die gegenseitigen Rechte und Pflichten grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates.
Vorbehalt strengeren Heimatsrechts
Die Regeln des Herkunftsstaates sind auch dann anwendbar, wenn sie gegenüber den schweizerischen entsendungsrechtlichen Mindestschutzbestimmungen strengere Vorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers enthalten.