Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ist folgendes festzuhalten:
Versicherungspflicht + Arbeitsorts-Prinzip
- Erwerbstätige Personen sind in jenem Staat zu versichern, in dem sie arbeiten
Entsendung
- Grundsatz
- Entsandte Arbeitnehmer unterstehen hinsichtlich der Versicherung weiterhin den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates
- (kumulative) Voraussetzungen
- nicht mehr als 12 Monate
- voraussichtliche Dauer der Arbeit
- kein Ablösung eines anderen Arbeitnehmers, dessen Entsendungszeit abgelaufen ist
Weitere Detailinformationen
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