Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, muss diesem garantieren:
- eine Unterkunft
- in üblichem Standard, auch in Bezug auf
- Komfort
- Hygiene
- Toilette
- sanitäre Einrichtungen
- individuell nutz- und verschliessbarer Schrank
- ein ordentliches Bett
- in üblichem Standard, auch in Bezug auf
- die Entschädigung der Unterkunft
- die Entschädigung der Verpflegung
Hinsichtlich Entschädigung von Unterkunft und Verpflegung wird verwiesen auf die Weisung „Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich“
- Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Schweiz und Dienstleistungserbringung durch selbstständig Erwerbstätige | seco.admin.ch