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Erstunternehmerhaftung

Rechtsgebiet:
Entsendungen
Stichworte:
Entsendungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Werden von schweizerischen Erstunternehmern (Totalunternehmer (TU), Generalunternehmer (GU) oder Hauptunternehmer) ausländische Subunternehmer für Arbeiten in der Schweiz eingesetzt, muss der Erstunternehmer diese ausländischen Subunternehmer vertraglich verpflichten, das Entsendegesetz (EntsG) einzuhalten (EntsG 5).

Besteht keine solche Verpflichtung zur Einhaltung des Entsendegesetzes und verstösst der ausländische Subunternehmer gegen das Entsendegesetz, so kann der Erstunternehmer für dessen Verstösse belangt werden (sog. „Erstunternehmerhaftung“):

Regelmässige Arbeitsplatzkontrollen durch die Vollzugs- bzw. Kontrollorgane sollen für die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sorgen.

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