Selbstständigerwerbende Dienstleister, die keiner Bewilligungspflicht unterstehen, bzw. Staatsangehörige der EU-25 / EFTA-Staaten, die während insgesamt maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz tätig sind, unterstehen der Meldepflicht:
- Online-Meldung unter Verwendung des Formulars für selbständige Dienstleistungserbringer
- Online Meldeverfahren | meweb.admin.ch
Dieses Meldeverfahren kommt in den sogenannten allgemeinen Branchen auch zur Anwendung für selbstständige Dienstleistungserbringer aus
- Bulgarien
- Rumänien
Dienstleistungserbringer aus Bulgarien und Rumänien müssen wie Angehörige der EU-25/EFTA für das Meldeverfahren die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) beachten.
Anmeldung vom ersten Tag an
Eine Anmeldung vom ersten Tag an muss in folgenden Bereichen erfolgen:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Hotellerie/Gastgewerbe
- Reinigung im Haushalt
- Reisendengewerbe
- Erotikgewerbe
Bewilligungspflicht für Dienstleister aus Bulgarien und Rumänien
Eine Bewilligungspflicht besteht für selbstständig Erwerbstätige aus Bulgarien und Rumänien in einer der vier speziellen Branchen:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Gartenbau
- industrielle Reinigung
- Bewachungs- und Sicherheitsdienst
Keine Anwendung der Mindestlohnpflicht
Für selbstständig Erwerbstätige gelten die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen nicht.